Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg für alle Menschen über 6 Jahren eine Maskenpflicht. Sie gilt im öffentlichen Personennahverkehr, also in Bussen und Bahnen (aber auch an den Bahnsteigen) und in Läden. Auch in Taxifahrten oder Fahrgemeinschaften wird die Maske Pflicht sein. Die Maskenpflicht wurde an diesen Orten eingeführt, da hier die Abstandsregel von 1,5 Metern meistens nicht eingehalten werden kann.
Es gibt verschiedene Arten von Masken, „Filtering Facepiece“-Masken schützen auch den Träger. Diese gibt es in verschiedenen Schutzklassen, nur Atemschutzmasken mit Schutzklasse FFP2 oder FFP3 sind auch für medizinisches Personal im Umgang mit dem Coronavirus zertifiziert.
Der mit der Maskenpflicht vorgeschriebene Alltags-Mundschutz ist vor allem für den Fremdschutz sinnvoll, durch ihn kann man andere Menschen vor Viren schützen, da er beim Ausatmen schützt, nicht beim Einatmen.
Bei der Maskenpflicht ist es aber egal, ob man eine zertifizierte Maske trägt, oder ob sie zum Beispiel selbstgemacht ist. Diese Alltagsmasken sollen dazu dienen, die Atemstromgeschwindigkeit und den Tröpfchenauswurf zu reduzieren. Dass ein großer Teil dieser Tröpfchen tatsächlich auch durch einen selbst hergestellten Mundschutz aufgehalten werden kann, beweisen Biomediziner und Wissenschaftler des National Institutes of Health in den USA. Der Mundschutz kann eine Ansteckung mit CoVid-19 nicht verhindern, allerdings kann er dabei helfen die Ausbreitung in geschlossenen Räumen zu reduzieren. Dies kann allerdings nur funktionieren, wenn genügend Menschen auch einen Mundschutz tragen. Es sollte aber darauf geachtet werden, die Maske oft genug zu wechseln, nämlich immer dann, wenn sie durch die Atemluft feucht geworden ist.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind nur Personen, denen das Tragen der Masken aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, wie zum Beispiel Asthmatikern oder Behinderten. Außerdem müssen zum Beispiel Kassierer/innen keine Masken tragen, wenn baulicher Schutz, wie Plexiglasscheiben, vorhanden ist. Die Maskenpflicht gilt auch nicht für Schüler/innen und Lehrer/innen während des Unterrichts. Es ist aber nicht verboten, Masken zu tragen.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt ab dem 27. April, allerdings sind Bußgeldstrafen bei Verstoß erst ab dem 4. Mai vorgesehen.